Bewilligung für das Führen eines Taxis

Gemäss Artikel 3 des kantonalen Gesetzes über Handel und Gewerbe (HGG) ist das Halten und Führen von Taxis bewilligungspflichtig. Ein Taxiführerausweis ist drei Jahre gültig. Das städtische Polizeiinspektorat erteilt die Bewilligung Personen, die

  • einen Ausweis besitzen für das Führen der entsprechenden Fahrzeugkategorie mit Eintrag für berufsmässigen Personentransport,
  • seit mehr als einem Jahr ein Motorfahrzeug geführt haben, ohne dabei eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln begangen zu haben,
  • einen guten Leumund geniessen und Gewähr für eine korrekte Berufsausübung bieten,
  • sich an einer Prüfung beim Polizeiinspektorat über gute Ortskenntnisse in Thun und Umgebung sowie gute Kenntnisse über die geltenden Taxivorschriften ausweisen.