Bewilligung für das Führen eines Taxis
Gemäss Artikel 3 des kantonalen Gesetzes über Handel und Gewerbe (HGG) ist das Halten und Führen von Taxis bewilligungspflichtig. Ein Taxiführerausweis ist drei Jahre gültig. Das städtische Polizeiinspektorat erteilt die Bewilligung Personen, die
- einen Ausweis besitzen für das Führen der entsprechenden Fahrzeugkategorie mit Eintrag für berufsmässigen Personentransport,
- seit mehr als einem Jahr ein Motorfahrzeug geführt haben, ohne dabei eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln begangen zu haben,
- einen guten Leumund geniessen und Gewähr für eine korrekte Berufsausübung bieten,
- sich an einer Prüfung beim Polizeiinspektorat über gute Ortskenntnisse in Thun und Umgebung sowie gute Kenntnisse über die geltenden Taxivorschriften ausweisen.
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Gewerbepolizei | 033 225 84 94 | polizeiinspektorat@thun.ch |
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