AHV-Beiträge für Hauspersonal einzahlen

Wer Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und entlöhnt (Geld- oder Naturallohn), muss auf ihren Bruttolohn Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Dazu ist eine Meldung bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort der Tätigkeit erforderlich.

Hausdienstarbeitnehmende verrichten unter anderem folgende Tätigkeiten:

  • Raumpflegerin/Raumpfleger
  • Au-pair-Mädchen/-Junge
  • Babysitterin/Babysitter
  • Aufgabenhilfe
  • Betreuer älterer Personen
  • Hilfskräfte, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen (z. B. Gartenarbeiten).

Nicht unter den Begriff Hausdienst fallen Tätigkeiten in Häusern ausserhalb der Wohnungen (z. B. Hauswart).