Anmeldung Mutterschaftsentschädigung
Alle erwerbstätigen Mütter können in den ersten 14 Wochen ab Geburt ihres Kindes Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben. Die Mutter kann den Anspruch über ihren Arbeitgeber geltend machen oder wendet sich direkt an die Ausgleichskasse, wenn sie selbstständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.
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Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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AHV-Zweigstelle | 033 225 82 59 | ahvzweigstelle@thun.ch |