Anmeldung Hilflosenentschädigung der AHV

In der Schweiz versicherte und ansässige Personen können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

  • sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.