Anmeldung Hilflosenentschädigung der AHV
In der Schweiz versicherte und ansässige Personen können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
- sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Name |
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Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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AHV-Zweigstelle | 033 225 82 59 | ahvzweigstelle@thun.ch |