Bewilligung für das Halten eines Taxis
Gemäss Artikel 3 des kantonalen Gesetzes über Handel und Gewerbe (HGG) ist das Halten und Führen von Taxis bewilligungspflichtig.
Taxihalterin und Taxihalter ist, wer auf eigene Rechnung ein Taxiunternehmen betreibt und in den Fahrzeugausweisen der eingesetzten Taxis als Halterin resp. Halter eingetragen ist.
Eine Taxihalterbewilligung (gültig für drei Jahre) erhält, wer
- einen guten Leumund geniesst und handlungsfähig ist
- in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt,
- Gewähr für eine vorschrifts- und fachgemässe Betriebsführung bietet,
Hinweis: Ist die Gesuchstellerin eine juristische Person, muss ein zeichnungsberechtigtes Mitglied die Voraussetzungen erfüllen. Dem Gesuch ist zusätzlich ein Handelsregisterauszug beizulegen.
Taxifahrzeuge
Ein Taxi im Sinne dieses Reglements ist ein Motorfahrzeug bis 3500 kg Gesamtgewicht, das zum gewerbsmässigen Personentransport ohne feste Route und Fahrplan verwendet wird. Jedes Taxifahrzeug muss vom Strassenverkehrsamt als solches zugelassen sein und muss zudem vor der Inbetriebnahme dem Polizeiinspektorat zur Ausrüstungskontrolle vorgeführt werden. Taxis müssen von aussen gut erkennbar als solche gekennzeichnet und mit einer vom Polizeiinspektorat zugeteilten Nummer versehen sein.
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Gewerbepolizei | 033 225 84 94 | polizeiinspektorat@thun.ch |
Name | Download |
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