Gewerbe: Bewilligungen
Wer ein Gewerbe betreibt, muss gewisse Vorgaben und Regeln beachten. Nur so ist ein faires Miteinander möglich. Hier finden Sie verschiedene Gesuche zum Taxigewerbe, für Coiffeurbetriebe oder Fahrende.
Gesuche rund um das Gastgewerbe finden Sie hier.
Bewilligung für das Halten eines Taxis
Gemäss Artikel 3 des kantonalen Gesetzes über Handel und Gewerbe (HGG) ist das Halten und Führen von Taxis bewilligungspflichtig.
Taxihalterin und Taxihalter ist, wer auf eigene Rechnung ein Taxiunternehmen betreibt und in den Fahrzeugausweisen der eingesetzten Taxis als Halterin resp. Halter eingetragen ist.
Eine Taxihalterbewilligung (gültig für drei Jahre) erhält, wer
- einen guten Leumund geniesst und handlungsfähig ist
- in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt,
- Gewähr für eine vorschrifts- und fachgemässe Betriebsführung bietet,
Hinweis: Ist die Gesuchstellerin eine juristische Person, muss ein zeichnungsberechtigtes Mitglied die Voraussetzungen erfüllen. Dem Gesuch ist zusätzlich ein Handelsregisterauszug beizulegen.
Taxifahrzeuge
Ein Taxi im Sinne dieses Reglements ist ein Motorfahrzeug bis 3500 kg Gesamtgewicht, das zum gewerbsmässigen Personentransport ohne feste Route und Fahrplan verwendet wird. Jedes Taxifahrzeug muss vom Strassenverkehrsamt als solches zugelassen sein und muss zudem vor der Inbetriebnahme dem Polizeiinspektorat zur Ausrüstungskontrolle vorgeführt werden. Taxis müssen von aussen gut erkennbar als solche gekennzeichnet und mit einer vom Polizeiinspektorat zugeteilten Nummer versehen sein.
Bewilligung für das Führen eines Taxis
Gemäss Artikel 3 des kantonalen Gesetzes über Handel und Gewerbe (HGG) ist das Halten und Führen von Taxis bewilligungspflichtig. Ein Taxiführerausweis ist drei Jahre gültig. Das städtische Polizeiinspektorat erteilt die Bewilligung Personen, die
- einen Ausweis besitzen für das Führen der entsprechenden Fahrzeugkategorie mit Eintrag für berufsmässigen Personentransport,
- seit mehr als einem Jahr ein Motorfahrzeug geführt haben, ohne dabei eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln begangen zu haben,
- einen guten Leumund geniessen und Gewähr für eine korrekte Berufsausübung bieten,
- sich an einer Prüfung beim Polizeiinspektorat über gute Ortskenntnisse in Thun und Umgebung sowie gute Kenntnisse über die geltenden Taxivorschriften ausweisen.
Label für Coiffeure/Barber beantragen
Wegen zu geringem Interesse seitens der Betriebe, sehen wir von der Weiterführung des Qualitäts-Labels für Coiffeurgeschäfte und Barbershops ab.
Die verliehenen Label 2023/24 behalten ihre Gültigkeit noch bis Ende Jahr 2024.
Die Stadt Thun leistet mit einem Qualitätslabel einen Beitrag für faire Arbeitsbedingungen im Coiffeurgewerbe und in Barbershops.
Basis für die Erlangung des Labels ist eine durch die Betriebsverantwortlichen freiwillig ausgefüllte Selbstdeklaration mit entsprechenden Nachweisdokumenten. Das Polizeiinspektorat der Stadt Thun prüft die Unterlagen. Wenn diese plausibel darlegen, dass die Anforderungen erfüllt sind, darf der Betrieb das Label z.B. am Schaufenster anbringen.
Wichtige Informationen für die Betriebe
Die Gültigkeit des Labels ist auf zwei Jahre beschränkt und für alle Betriebe kostenlos.
- Eine Verlängerung können Betriebe beim Polizeiinspektorat mittels erneuter Einreichung der unterzeichneten Selbstdeklaration und der Nachweise beantragen.
- Die Betriebe sind selbst dafür verantwortlich, die Verlängerungen rechtzeitig vor Fristablauf zu beantragen.
- Das Polizeiinspektorat behält sich vor, die gemeldeten Angaben im Rahmen von Stichprobenkontrollen zu überprüfen.
- Bitte beachten Sie, dass das Label entzogen wird, wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung des Labels nicht (mehr) einhalten.
- Das Label ist persönlich auf die Inhaberin resp. den Inhaber ausgestellt und nicht übertragbar.
- Bei Geschäftsübergabe oder Geschäftsaufgabe gilt das Label nicht mehr. Die neue Inhaberin oder der neue Inhaber muss es erneut beantragen. (bitte melden Sie Geschäftsaufgaben resp. -übergaben rechtzeitig).
- Betriebe, die bisher ohne Angestellte gearbeitet haben, müssen Anstellungen melden und die damit verbundenen Unterlagen zur Prüfung einreichen. Auch die Selbstdeklaration ist neu auszufüllen und zu unterzeichnen.
- Falls Sie eine elektronische Variante des Labels für Ihre Webseite benötigen, darf das Label nicht einfach fotografiert und verwendet werden. Das Polizeiinspektorat lässt Ihnen auf Anfrage gerne eine digitale Version zukommen.
Bewilligung für Fahrende beantragen
Fahrenden steht in Thun das ganze Jahr über der Durchgangsplatz im Quartier Allmendingen zur Verfügung. Er dient in erster Linie den Schweizer Fahrenden. Auf dem Platz ist eine maximale Belegung von 15 Wohneinheiten vorgesehen. Für den Aufenthalt müssen Fahrende beim Polizeiinspektorat der Stadt Thun eine Bewilligung einholen.
Informationen zur Bewilligung (An- und Abmeldung)
- Die Fahrenden müssen sich vor dem Bezug des Durchgangsplatzes während der Schalteröffnungszeiten beim Polizeiinspektorat persönlich anmelden sowie vor dem Wegzug abmelden.
- Für die Anmeldung melden Sie sich bitte vorgängig telefonisch beim Polizeiinspektorat.
- Bei der Anmeldung sind die Fahrenden verpflichtet, die erforderlichen Dokumente (Fahrzeugausweise aller Fahrzeuge sowie Personalausweise aller anwesenden Personen) vorzuweisen.
- Bei der Anmeldung ist die Totalgebühr für die vorgesehene Aufenthaltsdauer und ein Depot von 200 Franken zu entrichten.
- Es werden alle Nächte verrechnet.
Kosten
- Pro Tag und Wocheneinheit inklusive Platzgebühr und Nebenkosten 12 Franken
- Strom nach Aufwand (Guthaben auf Karte)
- Warmwasser (Dusche) nach Aufwand (Guthaben auf Karte)
Allgemeine Informationen
- Die Aufenthaltsdauer beträgt maximal einen Monat. Ein zweiter Aufenthalt ist möglich (Unterbruch mindestens einen Monat).
- Ab 22 Uhr ist jeglicher Lärm zu vermeiden (Nachtruhestörung).
- Haustiere müssen beaufsichtigt und angebunden werden.
- Das Ablaugen von Möbeln und alle anderen Arbeiten mit umweltgefährdenden Mitteln sind strengstens verboten.
- Die Kehrichtsäcke sind gut verschlossen bei der Ablagestelle (Container) zu deponieren.
- Allfällige Schäden am Platz und an dessen Einrichtungen verrechnet die Stadt Thun dem Verursacher separat und nach Aufwand.
- Die Abmeldung hat spätestens am Abreisetag beim Polizeiinspektorat Thun zu erfolgen (während der Kontaktzeiten und inklusive Abgabe von Schlüssel und Karten)
- Der Platz ist in gereinigtem Zustand zu verlassen.
- Die Einwohnergemeinde Thun lehnt jegliche Haftung bei Schäden an Wagen und Einrichtungen ab.
Kontakt für Fahrende
Polizeiinspektorat der Stadt Thun
Hofstettenstrasse 14
Thunerhof, 1. Stock
3600 Thun
079 925 50 89
Kontaktzeiten bei Anliegen von Fahrenden
Montag bis Freitag
08.00 – 11.45 Uhr
14.00 – 17.00 Uhr (Freitag nur bis 15.30 Uhr)
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Gewerbepolizei | 033 225 84 94 | polizeiinspektorat@thun.ch |