Benutzung öffentlicher Grund: Bewilligung
Die Benutzung von öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig, sobald sie nicht gemeinverträglich ist oder über die Zweckbestimmung hinausgeht. Das Polizeiinspektorat der Stadt Thun bewirtschaftet den öffentlichen Grund und erteilt die entsprechenden Bewilligungen.
Planen Sie keine der untenstehenden Aktivitäten, sondern eine Veranstaltung auf öffentlichem Grund? Hier finden Sie weitere Informationen.
Bewilligung für Standaktion
Für Vereine, Firmen, Organisationen, politische Parteien usw. besteht die Möglichkeit, sich mit einer so genannten Standaktion auf öffentlichem Grund zu präsentieren. Dafür ist eine Bewilligung erforderlich. Pro Bewilligungsnehmerin und Bewilligungsnehmer werden pro Jahr bis zu vier Daten für eine Standaktion bewilligt.
Bewilligung für das Betreiben eines Imbissstands
Für das Betreiben eines Imbissstands auf öffentlichem Grund bestehen folgende Möglichkeiten:
- Anlässlich des Abendverkaufs im Bälliz (Verkaufszeit: 16.00 bis 22.00 Uhr)
- Anlässlich einer Veranstaltung (Spezialmärkte, Thunfest, Fasnacht, usw.)
Um ein Gesuch für das Betreiben eines Imbisstand anlässlich des Abendverkaufs zu stellen, nutzen Sie dieses Onlineformular.
Um ein Gesuch für das Betreiben eines Imbisstand anlässlich einer Veranstaltung zu stellen, wenden Sie sich direkt an das Organisationskomitee der entsprechenden Veranstaltung.
Hinweis
Imbisswagen/-stände sind mobile, gegen aussen mehrheitlich offene Verkaufsstellen von Speisen und Getränken, wobei ohne Gastgewerbebewilligung max. sechs Steh- oder Sitzplätze zugelassen sind. Für den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken ist eine Gastgewerbebewilligung nötig.
Permanente Imbiss- und Verkaufsstände werden auf öffentlichem Grund nicht bewilligt. Dies ist nur auf privatem Grundeigentum möglich, sofern die Einwilligung vom Grundeigentümer vorliegt und die Regelungen zur Baubewilligungspflicht berücksichtigt sind.
Strassenmusik und Strassenkultur
Darbietungen sind nur mit einer personalisierten Tageskarte erlaubt. Diese Tageskarten für Auftritte von maximal 2 Personen mit unverstärkter Musik sind am Schalter des Polizeiinspektorats erhältlich:
Öffnungszeiten
Montag |
08.00 – 11.45 Uhr |
13.30 – 17.00 Uhr |
|
Dienstag |
08.00 – 11.45 Uhr |
13.30 – 17.00 Uhr |
|
Mittwoch |
08.00 – 11.45 Uhr |
13.30 – 17.00 Uhr |
|
Donnerstag |
geschlossen |
13.30 – 18.00 Uhr |
|
Freitag |
08.00 – 11.45 Uhr |
13.30 – 16.00 Uhr |
An Samstagen können die Tageskarten beim diensthabenden Marktpolizist bezogen werden. Es gelten die Regeln gemäss der Verordnung über kulturelle Kleinproduktionen (KKV) vom 4. Juli 2018.
Gruppen mit mehr als 2 Personen oder mit verstärkter Musik benötigen eine kostenpflichtige Bewilligung.
Bewilligungsfreie Aktivitäten
Folgende Aktivitäten auf öffentlichem Grund sind bewilligungsfrei:
- Das Verteilen von Flyern und Give-Aways durch max. drei Personen, wobei keine Infrastruktur (Tische, Fahnen, usw.) verwendet werden darf.
- Das Sammeln von Unterschriften durch max. drei Personen, wobei keine zusätzliche Infrastruktur (Tische, Fahnen, usw.) verwendet werden darf.
Andernfalls sind die Aktivitäten bewilligungspflichtig. Zuständige Behörde ist das Polizeiinspektorat der Stadt Thun.
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
Gewerbepolizei | 033 225 84 94 | polizeiinspektorat@thun.ch |