Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Das Ziel der Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV ist die Deckung der minimalen Lebenskosten von Personen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen. Verschiedene Bestimmungen und Leistungen finden Sie nachfolgend.
Am 1. Januar 2021 trat die EL-Reform in Kraft. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen dazu.
Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen
Einen Anspruch auf EL haben Sie, wenn Sie mindestens:
- eine AHV oder IV Rente beziehen oder
- eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und volljährig sind oder
- ein Taggeld der IV (während mindestens 6 Monaten) beziehen und volljährig sind.
Sie müssen auch diese Bedingungen erfüllen:
- Ihr Wohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt müssen im Kanton Bern sein
- die anerkannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen
Information zur Direktauszahlung an Krankenkasse
Die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (EL) wird durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben bestimmt. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, besteht grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe dieser Differenz. Die betroffene Person erhält allerdings nicht den gesamten Ausgabenüberschuss. Ein Teil der Ergänzungsleistungen, die sogenannte Durchschnittsprämie, wird direkt der Krankenversicherung überwiesen. Ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen tiefer als diese Durchschnittsprämie, wird der gesamte Betrag direkt dem Krankenversicherer überwiesen. Ist der Anspruch auf EL hingegen höher als die Durchschnittsprämie, wird der verbleibende Restbetrag der versicherten Person ausbezahlt.
Rückerstattung Krankheitskosten geltend machen
Krankheits- und Behinderungskosten können betroffene Personen rückerstatten lassen – allerdings nur, wenn die Behandlung oder der Kauf zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem sie
- Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hatten oder
- nach vollendetem 18. Altersjahr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV hatten oder
- während mindestens 6 Monaten Anspruch auf ein Taggeld der IV hatten.
Sind Sie Ausländerin resp. Ausländer, Flüchtling oder staatenlos, muss zudem die Karenzfrist erfüllt gewesen sein, also die Wartefrist zwischen dem Versicherungsabschluss und dem Moment ab dem Leistungen bezogen werden können.
Sie können Krankheitskosten innerhalb von 15 Monaten seit Rechnungsstellung geltend machen. Reichen Sie dazu Kopien von Belegen (keine Originale) bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde ein.
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
AHV-Zweigstelle | 033 225 82 59 | ahvzweigstelle@thun.ch |