Gastgewerbe: Bewilligungen
In der Stadt Thun gibt es rund 280 Gastronomie- und Handelsbetriebe. Wer einen Betrieb führt, muss verschiedene Bestimmungen beachten. So ist für diverse Tätigkeiten eine Bewilligung erforderlich. Nachfolgend finden Sie nähere Informationen und Gesuchunterlagen.
Gesuche rund um das Gewerbe allgemein finden Sie hier.
Gesetzliche Grundlagen im Gastgewerbe
Das Gastgewerbegesetz des Kantons Bern und die zugehörige Verordnung bilden die rechtliche Grundlage zahlreicher Bestimmungen. Darin geregelt sind auch bewilligungsfreie Tätigkeiten (Art. 3).
Betriebsbewilligung Gastgewerbe
Wer in der Stadt Thun einen Gastgewerbebetrieb eröffnen oder übernehmen will, braucht eine Betriebsbewilligung des Kantons Bern. Einzureichen ist das Gesuch beim Polizeiinspektorat der Stadt Thun, das den Antrag vorgängig prüft und der Bewilligungsbehörde, dem Regierungsstatthalteramt, weiterleitet.
Die Person muss:
- prüfen, ob die erforderliche Baubewilligung vorliegt
- beim Polizeiinspektorat der Stadt Thun ein Gesuch einreichen mit allen erforderlichen Unterschriften und Beilagen
- einen originalen Strafregisterauszug vorweisen, der nicht älter als 3 Monate ist,
- handlungsfähig sein und Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebes bieten,
- nachweisen, dass er zivilrechtlich berechtigt ist, den Betrieb zu leiten,
- den ganzen Betrieb persönlich und in eigener Verantwortung leiten,
- über einen gastgewerblichen Fähigkeitsausweis oder eine andere anerkannte Ausbildung verfügen.
Das Gesuchformular steht auf der Webseite des Kantons Bern zur Verfügung. Das Formular muss per Post mit allen Unterschriften und Beilagen spätestens 30 Tage vor der Übernahme oder Eröffnung eines bestehenden Betriebs oder 90 Tage vor der Eröffnung eines neuen Betriebs beim Polizeiinspektorat eingereicht werden.
Betriebsbewilligung Handel mit alkoholischen Getränken
Wer in der Stadt Thun alkoholische Getränke verkaufen will, benötigt eine Betriebsbewilligung für den Handel mit alkoholischen Getränken. Einzureichen ist das Gesuch beim Polizeiinspektorat der Stadt Thun, das den Antrag vorgängig prüft und der Bewilligungsbehörde, dem Regierungsstatthalteramt, weiterleitet. Das Gesuchformular ist auf der Webseite des Kantons Bern verfügbar. Das Formular muss mit allen Unterschriften und Beilagen spätestens 30 Tage vor der Übernahme oder Eröffnung eines bestehenden Betriebs oder 90 Tage vor der Eröffnung eines neuen Betriebs beim Polizeiinspektorat eingereicht werden.
Gastgewerbliche Einzelbewilligung
Sie möchten eine Veranstaltung oder Degustation organisieren und benötigen dafür eine gastgewerbliche Einzelbewilligung? Einzureichen ist das Gesuch beim Polizeiinspektorat der Stadt Thun, das den Antrag vorgängig prüft und der Bewilligungsbehörde, dem Regierungsstatthalteramt, weiterleitet. Das Gesuchsformular steht entweder digital über das BE-Login oder zum Download auf der Webseite der Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern zur Verfügung. Es muss vollständig ausgefüllt und mit allen Beilagen spätestens 20 Tage vor dem Anlass eingereicht werden. Ausnahmen: Bei Anlässen mit über 500 Personen ist das Formular 60 Tage vorher einzureichen, bei Veranstaltungen im Wald 90 Tage vorher.
Informationen zum Jugendschutz finden Sie hier.
Überzeitbewilligungen
Gastgewerbebetriebe dürfen grundsätzlich bis 0.30 Uhr geöffnet sein. Längere Öffnungszeiten lassen sich maximal bis 03.30 Uhr beantragen. Pro Jahr können Gastgewerbebetreibende 24 Verlängerungen für frei wählbare Anlässe beim Regierungsstatthalteramt Thun beziehen. Die entsprechende Gebühr ist im Voraus zu bezahlen. Die Überzeitbewilligungen verfallen jeweils per 31. Dezember. Einzelüberzeitbewilligungen sind nicht auf einen anderen Betrieb übertragbar.
Spätestens zum ordentlichen Wirtschaftsschluss muss das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular beim Buffet aufliegen. Anderntags ist die ausgefüllte Bewilligung ohne Verzug dem Regierungsstatthalteramt Thun zuzustellen.
Eine generelle Überzeitbewilligung oder die Erweiterung einer generellen Überzeit wird im Baubewilligungsverfahren behandelt. Baugesuche sind über die digitale Plattform eBau des Kantons Bern einzureichen.
Betriebsbewilligung Prostitutionsgewerbe
Das Prostitutionsgewerbe ist in der Schweiz legal. Für Betriebe im Prostitutionsgewerbe gilt eine Bewilligungspflicht. Die Bewilligung erteilt das Regierungsstatthalteramt Thun. Betreiberinnen und Betreiber reichen das Gesuch beim Polizeiinspektorat der Stadt Thun ein, das den Antrag vorgängig prüft und der Bewilligungsbehörde weiterleitet. Das Gesuchformular ist auf der Webseite des Kantons Bern verfügbar (siehe Online-Dienst unten). Das Formular muss mit allen Unterschriften und Beilagen spätestens 60 Tage vor der Übernahme oder Eröffnung per Post beim Polizeiinspektorat eingereicht werden.
Weiterführende Informationen
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Polizeiinspektorat | 033 225 84 98 | polizeiinspektorat@thun.ch |