AHV
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet mit der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen die 1. Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Die AHV deckt den Existenzbedarf, der durch Wegfall des Erwerbseinkommens im Alter oder durch Tod des Versorgers bzw. der Versorgerin entsteht. Je nach Lebenssituation bestehen in Bezug auf die AHV verschiedene Regelungen zu den Leistungen und der Beitragspflicht, die nachfolgend aufgeführt sind.
Anmeldung für die Altersrente
Vor Beginn des Rentenanspruchs muss bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern ein Anmeldeformular eingereicht werden. Empfohlen ist, die Anmeldung vier Monate vor Anspruchsbeginn einzureichen.
Anmeldung Hinterlassenenrente
Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehepartners/der Ehepartnerin oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterbliebenen in finanzielle Not geraten. Die AHV sieht folgende drei Arten von Hinterlassenenrenten vor:
- Witwenrenten
- Witwerrenten
- Waisenrenten
Anmeldung für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber sind im Allgemeinen Angestellte eines ausländischen Unternehmens ohne Betriebsstätte in der Schweiz. Auch sie sind beitragspflichtig. Die betreffenden Personen müssen der kantonalen Ausgleichskasse eine Anmeldung einreichen.
Anmeldung für Nichterwerbstätige
Nichterwerbstätige müssen sich bei der für ihren Wohnort zuständigen AHV-Zweigstelle der Gemeinde anmelden und ihr Beiträge entrichten.
Anmeldung für Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende müssen ab dem auf ihren 17. Geburtstag folgenden 1. Januar Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsausfallversicherung (EO) entrichten.
Anmeldung für Studierende
Studierende müssen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie ihr 21. Altersjahr vollenden, einen Mindestbeitrag bezahlen. Als Studierende gelten Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Personen aus dem Ausland mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine nachobligatorische Schule, ein Universitätsstudium oder eine Lehre absolvieren.
Anmeldung durch Arbeitgebende
AHV-Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden bezahlt. Arbeitgebende müssen ihre Arbeitnehmenden bei der Ausgleichskasse anmelden.
AHV-Beiträge für Hauspersonal einzahlen
Wer Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und entlöhnt (Geld- oder Naturallohn), muss auf ihren Bruttolohn Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Dazu ist eine Meldung bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort der Tätigkeit erforderlich.
Hausdienstarbeitnehmende verrichten unter anderem folgende Tätigkeiten:
- Raumpflegerin/Raumpfleger
- Au-pair-Mädchen/-Junge
- Babysitterin/Babysitter
- Aufgabenhilfe
- Betreuer älterer Personen
- Hilfskräfte, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen (z. B. Gartenarbeiten).
Nicht unter den Begriff Hausdienst fallen Tätigkeiten in Häusern ausserhalb der Wohnungen (z. B. Hauswart).
Anmeldung für Betreuungsgutschriften
Betreuungsgutschriften erhalten Personen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen. Diese Gutschriften in den Individuellen Konten erhöhen die betreffenden AHV- oder IV-Renten.
Anmeldung zur Einkommensteilung (Splitting)
Bei der Berechnung der AHV/IV-Rente werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen beider Ehepartner zusammengezählt und je zur Hälfte den Individuellen Konten angerechnet. Das Splitting wird vorgenommen, sobald beide Ehepartner das Rentenalter erreicht haben, ihre Ehe geschieden wird oder wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat. Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt.
Bei der Einkommensteilung werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren.
Anmeldung Hilflosenentschädigung der AHV
In der Schweiz versicherte und ansässige Personen können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
- sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Anmeldung Hilfsmittel der AHV
Anspruch auf Hilfsmittel der AHV haben in der Schweiz ansässige AHV-Rentnerinnen und Rentner sowie Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen.
Auszug aus dem Individuellen Konto bestellen
Ob ein Arbeitgeber seine Beschäftigten ordnungsgemäss der AHV gemeldet hat, lässt sich anhand eines Auszugs des Individuellen Kontos überprüfen. Hierzu müssen Sie lediglich eine Bestellung des Kontoauszugs ausfüllen und an eine der Ausgleichskassen schicken, die ein Individuelles Konto für Sie führen. Wir empfehlen, diesen kostenlosen Service alle vier Jahre in Anspruch zu nehmen.
Internationales: Sozialversicherungspflicht abklären
Grundsätzlich sind alle Personen, die in der Schweiz arbeiten oder ihren Wohnsitz haben, in der Schweiz sozialversicherungspflichtig.
Staatsangehörige der Schweiz oder eines Vertragsstaates, die in nur einem Land arbeiten, sind grundsätzlich in diesem Land sozialversicherungspflichtig.
Mit einem Online-Tool können Sie unverbindlich feststellen, in welchem Land die Sozialversicherungspflicht besteht.
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
AHV-Zweigstelle | 033 225 82 59 | ahvzweigstelle@thun.ch |